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BERUFSUNFÄHIGKEIT VERSICHERER VON A-Z |
Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen
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Berufsunfähigkeit ist eine gesundheitliche Einschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch Krankheit, Unfall oder Invalidität. Der Betroffene ist nicht mehr in der Lage, seinen Beruf in dem Maße wie bisher auszuüben. Liegt Berufsunfähigkeit nach ärztlicher Einschätzung vor, dann muss geprüft werden, ob der Erkrankte andere Tätigkeiten entsprechend seinem gesundheitlichen Zustand ausüben kann. Erst danach entscheidet sich, ob der Betroffene einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Der Begriff "Berufsunfähigkeit" wird im § 240 Absatz 2 SGB VI definiert. Danach sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit vergleichsweiser Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Welche Tätigkeiten der Versicherte noch ausüben kann, richtet sich nach der Art und Dauer seiner Ausbildung, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und hängt ggf. von den besonderen Anforderungen an seinen Beruf ab. Die Feststellung einer Berufsunfähigkeit erfolgt immer durch ein ärztliches Gutachten. |
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Risiko oft unterschätzt
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Die Absicherung einer möglichen Berufsunfähigkeit wird von den meisten Menschen unterschätzt. Gerade Berufsanfänger haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie aufgrund ihres kurzen Berufslebens die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen. Deshalb ist der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsrente ratsam. Diese private Versicherung wird von vielen verschiedenen Versicherern sowohl als selbständige Versicherung oder als Zusatzversicherung für Rentenversicherungen bzw. Lebensversicherungen angeboten.
Wer als Verbraucher heutzutage eine neue private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, der sollte darauf achten, dass der Versicherer auf die Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit, auf Rücktritt gemäß § 41 VVG und auf Nachprüfung verzichtet (die so genannte "abstrakte Verweisung"). Ein guter Vertrag beinhaltet die Anerkennung ab Beginn der Berufsunfähigkeit, die rückwirkende Zahlung für mindestens 3 Jahre bei verspäteter Meldung, die zinslose Stundung der Beitragszahlung für die Dauer der Bearbeitung durch den Versicherer und einen weltweiten Versicherungsschutz. |
Versicherer/Versicherungsgesellschaften für BUs
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