Menschen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, können einen privaten Versicherungsvertrag abschließen. Nicht immer ist man jedoch mit seiner vorhandenen Versicherung zufrieden, so dass sich ein Wechsel, auch aufgrund von Beitragsanpassungen, anbietet. Um die private Krankenversicherung zu wechseln, muss jedoch der bisherige Vertrag gekündigt werden. Dabei gibt es die Möglichkeit der ordentlichen sowie der außerordentlichen Kündigung.
Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten, entweder zum Ende des Kalenderjahres oder zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Um die genaue Kündigungsfrist des Vertrages zu ermitteln, sollten die allgemeinen Vertragsbedingungen berücksichtigt werden. Gerade dann, wenn der Vertrag erst vor Kurzem abgeschlossen wurde, können mitunter Schwierigkeiten bei der Kündigung bestehen. Einige Versicherungsunternehmen nutzen nämlich Mindestvertragslaufzeiten, die zwischen ein und drei Jahren vereinbart werden können. Innerhalb dieser Frist sind Kündigungen ausgeschlossen.
Neben der ordentlichen Vertragsbeendigung gibt es bei privaten Krankenversicherungsverträgen auch die außerordentliche Kündigung. Diese kann genutzt werden, wenn die Versicherungen die Beiträge nach oben anpasst. Ab dem Tag, an dem der Versicherte über die Beitragserhöhung informiert wurde, ist die Kündigung dann möglich. Sie wird mit dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung ebenfalls wirksam. Letztlich kann eine private Krankenversicherung auch dann beendet werden, wenn der Vertragsinhaber wieder in der GKV versicherungspflichtig wird. Dies kann beispielsweise durch ein Absinken der Einkünfte der Fall sein, aber auch die Aufgabe der Selbstständigkeit sowie die Neuaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind Gründe. Endet die Versicherungsfreiheit, ist der bestehende Vertrag bei der PKV innerhalb von zwei Monaten zu kündigen. Die Kündigung wird dann rückwirkend abgepasst. Sollte die Zwei-Monats-Frist nicht eingehalten werden, ist die Kündigung der PKV nur noch zum Monatsende möglich, eine rückwirkende Kündigungsankerkennung erfolgt jedoch nicht.
Doch nicht nur Versicherte, sondern auch die Krankenversicherungen selbst haben ein Recht auf Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dieses Kündigungsrecht gilt jedoch nur für Versicherungen, die den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherungen ergänzen, also so genannten Zusatzversicherungen. Nur dann, wenn der Versicherte gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, etwa eine vorhandene Vorerkrankung verschweigt, besteht ein Kündigungsrecht seitens der Versicherung. |