Wenngleich mit der Einführung des Gesundheitsfonds zugleich ein einheitlicher Beitragssatz für alle Krankenkassen eingeführt wurde, kann die finanzielle Belastung zwischen den einzelnen Krankenkassen variieren. Zwar wird zunächst ein einheitlicher Beitragssatz von 14,9 Prozent des Bruttoeinkommen erhoben, von dem der Arbeitnehmer 7,9 Prozent und der Arbeitgeber 7 Prozent zu tragen hat, aber die Krankenkassen können individuelle Zusatzbeiträge erheben. Ebenso besteht theoretisch die Möglichkeit, dass eine Krankenkasse Boni an ihre Mitglieder auszahlt, wenn sie weniger Geld benötigt als ihr aus dem Gesundheitsfond zugewiesen wird.
Die Höhe der Zusatzbeiträge ist gesetzlich begrenzt. Bis zu acht Euro monatlich können ohne Einkommensprüfung pauschal erhoben werden, alternativ dazu kann ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag von maximal einem Prozent des Bruttoeinkommens verlangt werden. Auch dieser Zusatzbeitrag wird nur für Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von gegenwärtig 3750 Euro monatlich erhoben, ist also auf 37,50 Euro monatlich begrenzt. Damit beträgt der gegenwärtig mögliche Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 15,9 Prozent des Bruttoeinkommens, von denen der Arbeitnehmer 8,9 Prozent zu entrichten hat. Der Arbeitgeberanteil von 7 Prozent ist unabhängig von möglichen Zusatzbeiträgen.
Gegenwärtig nutzen mit der BKK für Heilberufe und der GBK (Gemeinsame BKK) Köln nur zwei Versicherungen den maximal zulässigen Rahmen bei der Erhebung der Zusatzbeiträge aus. Beide verzeichnen seit Jahresbeginn dramatische Mitgliederverluste. Die BKK hat 50.000 der zu Jahresbeginn noch 170.000 Mitglieder verloren. Die mit weniger als 30.000 Mitgliedern ohnehin kleine GBK verzeichnete im gleichen Zeitraum einen Verlust von 2.500 Mitgliedern. Auch die Krankenversicherungen, die einen pauschalen Zusatzbeitrag von acht Euro erheben, verzeichnen Mitgliederverluste. Insgesamt haben seit Anfang des Jahres 400.000 Versicherte ihre Krankenkasse gewechselt. |