Der Ombudsmann übernimmt die Rolle eines unparteiischen Schiedsmannes. Er soll dafür Sorge tragen, dass zwischen zwei Parteien eine Gerechtigkeit entsteht beziehungsweise eine Unfairness gegenüber einer Partei von Anfang an verhindern. Das Wort Ombud stammt vom altnordischen Wort für Vollmacht. Auch Frauen können diese Position übernehmen.
Er bzw. sie sollen Streitfälle im Rahmen der privaten Krankenversicherung schlichten, im Gegensatz zu Gerichten möglichst zeitnah und unbürokratisch. So werden vom Ombudsmann Streitfälle rund um die PKV objektiv gesichtet und gewertet. Anschließend soll eine entsprechende Lösung präsentiert werden, die gerecht und durchführbar für beide Parteien ist. Diese haben sich nach der Annahme an das Gebot des Ombudsmannes zu halten.
Der Ombudsmann der Privaten Krankenversicherungen (PKV) heißt seit dem 1. Novemer 2007 Dr. Helmut Müller. Er löste Arno Surminski ab.
An Dr. Müller kann man sich wenden, wenn man Beschwerden gegenüber der privaten Kranken- und Pflegeversicherung hat. Die Kranken- bzw. Pflegeversicherung muss allerdings Mitglied im Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sein. Die Mitgliedschaft ist meist in den Versicherungsunterlagen angegeben. Aber auch Beschwerden über Versicherungsberater und Vermittler nimmt der Ombudsmann der PKV an, soweit es sich hierbei um die Beratung oder Vermittlung einer privaten Krankenversicherung dreht.
Sollte die Streitfrage bereits vor Gericht anhängig sein, von einer anderen Schiedsstelle bearbeitet werden oder von Verbraucherschutzverbänden bzw. Verbraucherbeschwerdestellen aufgenommen worden sein, so ist der Ombudsmann der PKV nicht mehr zuständig.
Um einen Antrag beim Ombusmann einzureichen, reicht eine einfache schriftliche Mitteilung. Fairerweise sollte dem Streitgegner dieses Schreiben ebenso als Kopie zugehen. Nach Eingang des Schreibens, Sichtung der Akten und Anhörung der Gegenseite entscheidet der Ombudsmann über eine Lösung. Bei einer Beschwerde beim PKV Ombudsmann sind die gesetzliche Verjährungsfrist und die Klageerhebungsfrist gemäß § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) während der Bearbeitung gehemmt.
Die gegnerischen Parteien können die Lösung annehmen, welche sie dann verpflichten sollte, sich an dieser zu halten. Es steht aber auch den Konkurrenten frei, nach dem Ombudsentscheid, ein Gericht anzurufen oder andere Rechtsmittel einzuleiten.
Bei einer Beschwerde beim PKV Ombudsmann sind die gesetzliche Verjährungsfrist und die Klageerhebungsfrist gemäß § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) während der Bearbeitung gehemmt. |