Beamte sind nach deutschem Recht nicht Pflichtmitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben für sich und ihre (nicht selbst krankenversicherten) Familienmitglieder einen so genannten Beihilfeanspruch. Das heißt, dass der jeweilige Dienstherr Kosten für Krankheit, Pflege, Geburt und im Todesfall anteilig übernimmt, ohne dass der Beamte dafür Beiträge bezahlen muss. In der Regel werden je nach Familiensituation des Beamten und abhängig davon, ob er beim Bund oder bei einem Bundesland beschäftigt ist, 50 bis 80 Prozent der „beihilfefähigen Kosten“ übernommen. Die Differenz sollte der Beamte über eine eigene Krankenversicherung absichern. Ähnliche Regelungen gelten für Richter und Zeitsoldaten.
In den meisten Fällen geschieht dies über einen entsprechenden Tarif bei einem Privaten Krankenversicherer, die meisten Anbieter haben eigene Beamten-Tarife, einige wenige Versicherer sind traditionell auf Beamte spezialisiert. Das ist zum einen oftmals günstiger als eine Versicherung bei einer Gesetzlichen Kasse, außerdem lassen sich so zusätzliche Leistungen wie Chefarztbehandlung und Unterbringung im Einbettzimmer im Krankenhaus einschließen. Während Private Versicherer nur die Differenz und die Zusatzleistungen abdecken und daher einen niedrigeren Beitrag berechnen können, bieten Gesetzliche Kassen für Beamte nur den gleichen „Tarif“ an, wie für alle anderen Versicherten auch. Damit genießt ein Beamter in der GKV also quasi „doppelten“ Schutz – und muss diesen auch bezahlen.
Trotzdem gibt es Situationen, in denen trotz Verbeamtung der Verbleib als freiwillig Versicherter in einer Gesetzlichen Kasse sinnvoll erscheint.
VIDEO: Beamtenbund-Chef Dauderstädt lehnt Bürgerversicherung für Beamte ab (www.youtube.com/watch?v=UWVJjwd6UJ0)
Unterschiede bei der Beitragsberechnung
In einer Gesetzlichen Kasse werden Mitglieder unabhängig von Alter und Gesundheitszustand aufgenommen, ihr Beitrag berechnet sich ausschließlich nach dem Einkommen, nicht erwerbstätige Familienmitglieder können beitragsfrei mitversichert werden. Dies gilt für Ehepartner, eingetragene gleichgeschlechtliche Partner und Kinder, wobei leibliche und angenommene Kinder gleichbehandelt werden. Ein privater Versicherer hingegen führt eine Gesundheitsprüfung durch und errechnet für jede versicherte Person einen eigenen Beitrag nach deren individuellem Risiko.
So ist es durchaus möglich, dass ein Beamter gar keinen Versicherungsschutz in einer Privaten Kasse bekommt, weil er wegen Vorerkrankungen oder anderen Risiken abgelehnt wird. Dann bleibt gar keine andere Wahl, als Mitglied einer Gesetzlichen Kasse zu bleiben. Oder diese Risikoprüfung führt zu einem Leistungsausschluss, dass also bestimmte Behandlungen nicht mehr abgedeckt sind, oder zu einem Risikozuschlag, also faktisch einer Beitragserhöhung. Auch in diesen Fällen kann es sinnvoll sein, in der GKV zu bleiben.
Auch die familiäre Situation ist zu berücksichtigen. Zwar genießen Familienangehörige ohne eigenes Einkommen ebenfalls Beihilfeanspruch durch den Dienstherren, in der PKV muss aber für jedes Familienmitglied eine eigene Versicherung mit eigenem Beitrag für die Differenz abgeschlossen werden. So besteht bei jedem weiteren Angehörigen das Risiko, dass die Private Kasse den Versicherungsschutz nach vorheriger Prüfung verwehrt, einen Leistungsausschluss vereinbart oder einen Risikozuschlag verlangt. Aber auch wenn all das nicht passiert, kann die Private Versicherung für einen Beamten mit (nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigtem) Ehepartner und ein paar Kindern teuer werden. Oder zumindest teurer als eine Familienversicherung in einer Gesetzlichen Kasse, gerade bei einem geringen Einkommen.
Eine Sonderregelung gibt es, wenn bereits privat versicherte Beamte Kinder bekommen, adoptieren oder anders annehmen. Für diese Kinder gibt es eine so genannte „Kontrahierungszwang“, das bedeutet, dass die Gesellschaft, bei der der Beamte versichert ist, das Kind aufnehmen muss – unabhängig von dessen Gesundheitszustand. Abgelehnt werden dürfen Kinder, selbst bei angeborenen Behinderungen, nicht. Allerdings darf der Versicherer einen Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent erheben, der Tarifbeitrag kann sich im Extremfall also verdoppeln. Ist den Eltern dieser Beitrag zu hoch, kann das Kind bei einer Gesetzlichen Kasse angemeldet werden, auch unabhängig von den Eltern. Allerdings wird dann unter Umständen ein eigener Beitrag für das Kind in der GKV fällig (22.01.2013).