Bei der Bereitststellung von Leistungen durch die Pflegeversicherung handelt es sich um eine Gewährung nach speziellen Vorgaben und Grundsätzen. Vor Gewährung von Pflegeleistungen werden erst Maßnahmen bewilligt und vergütet, die der Prävention oder Vorbeugung und der Rehabilitation, dies bedeutet der Wiedereingliederung in den Alltag, dienen. Außerdem hat bei der Leistungsbewilligung die ambulante oder häusliche Pflege Vorrang vor der teil- oder vollstationären Pflege.
Bei allen zu gewährenden Lestungen muß der Rahmen oder das vorgegebene Budget eingehalten werden.
Den größten Umfang an zu gewährenden Leistungen der Pflegeversicherung umfaßt die häusliche Pflege. Hierzu gehören die Zahlung von Pflegegeld für private pflegende Personen, beispielsweise Angehörige. Finanziert wird auch die sogenannte Pflegesachleistung, wobei es sich um die Erbringung der Pflege durch eine Pflegefachkraft handelt. Meist ist dies der ambulante Pflegedienst, der zu Hause pflegt.
Kombinationsleistungen in diesem Rahmen der Leistungen durch die Pflegeversicherung ist die Pflege durch Angehörige und Personal. Erfolgt die Pflege des Pflegebedürftigen nur zu bestimmten Tageszeiten, wie etwa die Tages- oder Nachtpflege, so wird dies als teilstationäre Pflege anerkannt und die Kosten werden von der Pflegekasse getragen.
Ein großer Einschnitt im Leben eines Pflegebedürftigen ist die notwendige Heimunterbringung. Jetzt treten die Leistungungen der Pflegeversicherung für die Dauerpflege oder auch vollstationäre Pflege genannt, in Kraft.
Innerhalb der Leistungsstützung in der häuslichen Pflege unterscheidet die Pflegeversicherung Geldleistungen oder eine Rehabilitationsmaßnahme. Wenn die Pflege durch einen Angehörigen unentgeltlich erfolgt, so gilt dies als ehrenamtliche Tätigkeit.
Der ambulante Pflegedienst erhält diese Geldleistunen direkt, wenn er die Pflege übernimmt. Dies wird in diesem Zusammenhang als Sachleistung bezeichnet. Nach Zusage einer der drei Pflegestufen nach Begutachtung ergeben sich für die jesweilige Stufe hierbei voneinander abweichende, mit steigender Stufe aber höhere Leistungen der Pflegeversicherung. Dieselbe Regelung gilt auch für die teilstationäre Pflege. Allerdings ergeben sich hierbei andere Leistungssätze und Geldbeträge.
Anzuraten ist es immer, sobald sich ein Pflegeaufwand durch verschiedene körperliche oder geistige Einschränkungen ergibt, einen Antrag zur Feststellung der Pflegestufe bei der Pflegeversicherung zu stellen. Dies zieht eine Begutachtung durch die Pflegeversicherung nach sich. Diese Verfahrensweise stellt aber sicher, dass im begründeten Falle eine Absicherung der Pflege durch Übernahme der Kosten von der Pflegeversicherung erfolgen kann. |