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GESETZLICHE PFLEGEVERSICHERUNG | ÜBERBLICK |
Die gesetzliche Pflegeversicherung
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Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt in Deutschland eine der fünf gesetzlichen Pflichtversicherungen dar. Aufgabe der Versicherung ist es, die Pflegeleistung für jeden bedürftigen Menschen sicher zu stellen und bei der Bewältigung alltäglicher Handlungen behilflich zu sein. Bei den Versicherungsnehmern der gesetzlichen Pflegeversicherung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen freiwillig und gesetzlichen Versicherten. Zu den freiwillig versicherten Personen zählen Beamte und alle, die auch privat krankenversichert sind. Zu den gesetzlich versicherten Personen gehören die Pflichtversicherten der Krankenversicherung.
Der Umfang der Versicherungsleistungen richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Daher gilt, dass für bedürftige Personen, die der Pflegestufe I zuzuordnen sind, sowohl die Geld- als auch die Sachleistung in verringertem Maße erbracht werden als für Personen der Pflegestufe II oder der Pflegestufe III. Die Leistungen können entweder ganz oder teilweise stationär oder in häuslicher Pflege erbracht werden.
In jedem Falle besteht unabhängig von der Einstufung der Pflegebedürftigkeit des Versicherungsnehmers die Möglichkeit, die Kosten für eine Ersatzpflegekraft zu erstatten, sofern der zulässige Höchstbetrag und eine maximale Dauer der Ersatzpflege von 4 Wochen nicht überschritten wird. |
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Was leistet die gesetzliche Pflege?
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Weitere Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beinhalten eine Tag- und Nachtpflege, Zuschüsse für einen Wohnungsumbau entsprechend den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers und die Übernahme der Beitragszahlungen zur gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.
Die fünf Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung und somit auch die Pflegeversicherung werden über das sogenannte Umlageverfahren und den Generationenvertrag finanziert, was auf Grund des demographischen Wandels problematisch wird. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung, der sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens des Arbeitnehmers richtet. Darüber hinaus ist Beitragsbemessungsgrenze entscheidend für die Höhe des aufzuwendenden Beitrags. Für Versicherungsnehmer ohne Kinder wird ein höherer Beitragssatz zu Grunde gelegt.
Sowohl bei der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Träger der Versicherung die allgemeinen Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen und sonstige berufsspezifische Kassen. |
Statistik: Finanzierung der Pflegekosten
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