Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird gewährt, wenn eine Person aus medizinischer Sicht nicht mehr erwerbsfähig ist. Bei der medizinischen Untersuchung wird festgestellt ob noch eine (Rest)-Erwerbsfähigkeit besteht, denn die Erwerbsunfähigkeitsrente wird nicht gewährt, wenn die Möglichkeit besteht andere (auch nicht erlernte) Berufe ausgeübten zu können. So muss ein Kraftfahrer, der das rechte Bein verloren hat, eine Tätigkeit im Büro ausüben. Eine Anerkennung als Schwerbehinderter zieht nicht automatisch eine Einleitung der Erwerbsunfähigkeitsrente nach sich.
Bei der Ausübung des Berufes, wird dieser in vier verschiedene Berufsgruppen aufgegliedert, wobei die Versetzung in eine andere Berufsgruppe als Verweisungstätigkeit beschrieben wird. Des Weiteren ist anzumerken, dass auch die Person, die aufgrund ihrer Krankheit nur Einkünfte von weniger als ca. 300 Euro verdienen kann, ein Anrecht auf die Erwerbsunfähigkeitsrente besitzt. Ein längerer Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit berechtigt nicht zur Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei dies genau wie der Schwerbehindertenausweis, allenfalls ein Indiz darstellt.
Ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente liegt nur dann vor, wenn der Patient mindestens 60 Monate versichert war und in den letzten 5 Jahren 36 Versicherungsbeiträge entrichtet hat. Falls die Berufsunfähigkeitsrente bezogen wird, darf der Nebenverdienst nicht die Hälfte des damaligen Lohnes überschreiten, wobei ein rentenunschädlicher Verdienst bei 1/7 des damaligen Lohnes liegt.
Die Beantragung der Erwerbsunfähigkeitrente erfolgt bei der jeweiligen Rentenversicherung, wobei der Antrag für diese bei der Kreis- bzw. Gemeindeverwaltung gestellt werden muss und von dort weitergeleitet wird. Zur schnellen Abwicklung des Verfahrens ist es wichtig, dem Dokument direkt ärztliche Atteste beizulegen. Falls die Rentenversicherung den Antrag ablehnt, kann bei der Kreisverwaltung direkt vor Ort Widerspruch eingelegt werden. |