Seit die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft und durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt wurde, sind die Leistungen, die ein Mensch im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit erhält, deutlich herabgesetzt worden. Schon alleine die Begrifflichkeit zieht eine enorme Leistungskürzung nach sich: "Berufsunfähigkeit" bedeutet, dass eine Person ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann, "Erwerbsunfähigkeit" hingegen bedeutet, dass eine Person überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann.
Es kann also durchaus sein, dass man zwar in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten kann, eine Zahlung aber auch nicht erfolgt, da man z.B. eine Schreibtischtätigkeit durchaus noch ausüben könnte. Mit dieser Regelung führt der Staat etwas ein, für dessen Abschaffung im privatwirtschaftlichen Bereich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung die Verbraucherschützer lange kämpfen mussten - die abstrakte Verweisung. Wer sich gegen bzw. besser für den Fall der Berufsunfähigkeit versichern will, sollte nur eine Versicherung ohne diese Klausel akzeptieren.
Die Höhe der Zahlungen, die ein Mensch bei voller Erwerbsminderung bekommen kann, liegt bei etwa 37% des letzten Nettoeinkommens. Mit dieser Summe kann aber de facto kaum ein Mensch leben. Die Frage, ob man eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte oder nicht, stellt sich also eigentlich überhaupt nicht - jeder muss eine solche Versicherung haben und sich damit für den Fall einer Berufsunfähigkeit versichern.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet allerdings nicht nur bei Erwerbsminderung. Wie gesagt wurde vor einiger Zeit die abstrakte Verweisung bei den meisten Versicherungsgesellschaften abgeschafft, es genügt also, wenn man seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann und die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wird gezahlt.
Eine Schlussauszahlung, wie etwa bei einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung gibt es in der Regel nicht. Lediglich einige wenige Versicherungsgesellschaften haben Tarife im Angebot bei denen dem Versicherungsnehmer am Ende der Laufzeit ein Schlussüberschussanteil ausgezahlt wird - natürlich nur, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. |