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FRÜHEST VS. SPÄTEST MÖGLICHER RENTENBEGINN

Wann darf/muss die Rente abgerufen werden?

Bevor ein Angestellter einen vollen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, muss er mitunter 40 Jahre arbeiten. In der Regel kann er sich den Beginn der Rentenzahlung nicht aussuchen. Bei einer Vorverlegung des Rentenbeginns in Abweichung von dem für den zukünftigen Rentner maßgeblichen Renteneinstiegsalter wird ihm ansonsten die gesetzliche Rente entsprechend gekürzt wird. Bei den privaten Altersvorsorgeverträgen, den Renten- oder Lebensversicherungen, ist das hingegen anders. Hier kann der Versicherte durchaus selbst entscheiden, wann er die Zahlung aus seinem privaten Altersvorsorgevertrag erhalten möchte. Bei der staatlich geförderten Altersvorsorge, der Riester-Rente wie auch der Rürup-Rente, gibt der Gesetzgeber allerdings einen festen Zeitrahmen vor, wann der Versicherte frühest möglich eine Rentenzahlung erwarten kann bzw. wann spätestens die Rentenzahlung beginnen sollte. Bei beiden Vertragsarten ist der frühest mögliche Rentenbeginn die Vollendung des 60. Lebensjahres. Was den spätesten Beginn der Rentenzahlung betrifft, ist der Zeitpunkt bei den Versicherungen durchaus unterschiedlich terminiert. Die Regel ist aber die Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten. Eines muss der Versicherte bei der Gegenüberstellung frühest möglicher vs. spätest möglicher Rentenbeginn aber beachten: Je später er das Kapital aus seinem Vertrag abruft, desto höher ist die Ablaufleistung. Zwar wird in nahezu allen Verträgen zur Altersvorsorge eine so genannte flexible Abrufphase vereinbart, aber das bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Versicherte gleich mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Rentenzahlung beginnen sollte. Vielmehr sollte er diese in Kombination mit dem Beginn der Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnen.

Siehe auch:

Generali Basisrente RB1 09


Besteuerung privater Altersvorsorge |
 
Protector Auffanggesellschaft



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