Der Inhaber von bestimmten Anlagen, die im Umwelthaftpflichtgesetz genannt werden, haftet verschuldensabhängig für die aufgekommenen Schäden durch unterschiedliche Umwelteinwirkungen, die durch diese Anlagen verursacht wurden. Zu den entsprechenden Anlagen gehören zum Beispiel Öltanks.
Bei dem Umwelthaftungsgesetz gilt stetig die Gefährdungshaftung. Eine Haftungsentlastung findet lediglich bei höherer Gewalt statt. Ein Verschulden vom Anlagebetreiber oder eine Rechtswidrigkeit vom Betrieb spielen hierbei keine Rolle.
Eine Umwelthaftpflichtversicherung gibt einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Ansprüche aus den Schäden durch unterschiedliche Umwelteinwirkungen, welche durch verschiedene Dinge hervorgerufen werden können, wie zum Beispiel durch bestimmte Stoffe, Erschütterungen, Druck, Geräusche, Gase, Strahlen, Hitze, Dämpfe oder sonstiges. Diese verursachen unter Umständen Schäden in der Luft, dem Boden oder im Wasser bzw. breiten sich aus.
Das allgemeine Umweltrisiko wird in der Umwelt-Basisversicherung erfasst. In den meisten Fällen wird diese mit einem 10 bis 20 prozentigen Aufschlag auf die Betriebshaftpflicht des Versicherers angeboten. Hierbei wird jedoch das Haftungsrisiko für die entstandenen Umweltschäden nur teilweise und nicht vollständig abgedeckt.
Die Versicherungsunternehmen stellen den Betrieben je nach Bedarf gefahren- und branchenspezifische Deckungskonzepte zur Auswahl, wie dies bei der Produkthaftung ähnlich gehandhabt wird. Das Haftungsrisiko ist ebenso auch hierbei die Basis für die vertraglich festgehaltenen Vereinbarungen. Es ist deshalb sehr ratsam, eine Einzelaufstellung auszustellen, die alle Anlagen und Lager mit entsprechend gefährlichen Stoffen aufzeigt. |