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BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN |
Die BHV: Betriebshaftpflichtversicherungen
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Mit Betriebshaftpflichtversicherungen werden Ansprüche aus der Haftpflicht gedeckt, die durch die Tätigkeit einer Firma gegenüber Dritten schuldhaft entstehen können. Außerdem können die Betriebshaftpflichtversicherungen Forderungen zurückweisen, die nicht berechtigt sind, gegebenenfalls sogar gerichtlich. Eine Betriebshaftpflichtversicherung schließt alle im Unternehmen tätigen Mitarbeiter ein.
Über die gesetzliche Haftpflicht ist geregelt, dass jemand der Dritten einen Schaden zufügt, für diesen geradestehen muss. Dazu gibt es gesetzliche Bestimmungen, die sich in den Haftungsnormen widerspiegeln. Das bedeutet, dass jemand der geschädigt wurde und eine entsprechende Entschädigung fordert, sich auf eine Haftungsnorm berufen muss. Innerhalb der Haftungsnormen ist konkret festgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung vorliegt.
Genauso gut ist es jedoch möglich, dass sich Haftungsansprüche aus Vertragsklauseln ergeben. Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) deckt viele Risiken der Haftpflicht von Selbstständigen, Firmen, Freiberuflern und Handwerkern ab, aber nicht alle. Zum Teil besteht eine Pflicht zur Absicherung über Betriebshaftpflicht-Versicherungen laut Gesetz. |
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Versicherung prüft Ansprüche
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Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei Haftpflichtversicherungen darauf, wie auch im Allgemeinen in der Haftpflichtversicherung üblich, dass der Versicherte begründete Ansprüche Dritter an die Versicherung leiten kann. Außerdem wird die Richtigkeit der Ansprüche geprüft und Forderungen, die nicht berechtigt sind, werden abgewiesen. Alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt das Versicherungsunternehmen. Die Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherungen werden, bis auf wenige Ausnahmen, an den Geschädigten gezahlt.
Unter den Versicherungsschutz im Rahmen der BHV fallen allerdings nur die Risiken, die vom Versicherten bei Vertragsabschluss angegeben werden. Kommen während der Versicherungslaufzeit neue Risiken dazu, müssen diese nachträglich gegen entsprechenden Aufpreis in den Versicherungsvertrag der Betriebshaftpflichtversicherung(en) aufgenommen werden.
Auch ein erfahrener Unternehmer ist nicht davor gefeit, dass Dritten im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit Schäden entstehen, für die der Unternehmer haften muss. Aus genau diesen Grund sind Berufsgruppen wie Ärzte oder Architekten zum Abschluss einer BHV vom Gesetzgeber her verpflichtet. |
Die Betriebshaftpflicht
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