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BÜRGSCHAFTSDARLEHEN

Darlehen meets Bürgschaft

Ein Bürgschaftsdarlehen, mitunter auch Bürgschaftskredit genannt, hat gegenüber dem normalen Bankdarlehen die Besonderheit, dass zusätzlich zu Kreditgeber (i.d.R. ein Kreditinstitut) und Kreditnehmer ein Dritter als Bürge hinzutritt. Dieser Bürge übernimmt gegenüber dem Kreditgeber die Absicherung des Kredites. Regelungen zur Bürgschaft finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Bei der Bürgschaft selbst handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag seitens des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Ersterer verpflichtet sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, also meist zur Rückzahlung des Darlehens, welche der Hauptschuldner als Kreditnehmer aufgenommen hat (vgl. § 765 BGB). Diese zusätzliche Besicherung kann für Kreditinstitute als Gläubiger eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährung des Darlehens in seiner vom Kreditnehmer gewünschten Höhe sein. Gemäß BGB kann es sich bei diesem Kredit auch um eine zukünftige oder bedingte Verbindlichkeit handeln

Der Abschluss einer Bürgschaft hat von der Seite des Bürgen lt. BGB schriftlich zu erfolgen. Die Annahme durch den Kreditgeber kann hingegen formlos oder stillschweigend sein. Der Bürge geht dadurch Verpflichtungen ein, die sich nach dem aktuellen Stand der Hauptverbindlichkeit richten. Zu beachten ist hierbei, dass diese sich durch das Verschulden oder den (Zahlungs-)Verzug des Hauptschuldners ändern kann und auch Kosten für Kündigung oder Prozessführung dem Bürgen angelastet werden. Sollte der Kreditnehmer seine Schuld gegenüber dem Gläubiger jedoch erweitern, so hat der Bürge für den Differenzbetrag nicht einzustehen (§ 767 BGB). Maßgeblich ist demnach also immer der Kredit in seiner ursprünglichen Höhe.

Es ist auch möglich, dass sich mehrere Bürgen für die Forderung gegenüber des Kreditnehmers zusammenfinden. Diese haften dann immer als Gesamtschuldner, selbst wenn sie die Bürge nicht gemeinschaftlich übernehmen. (§ 769 BGB)

 
Bürgschaften / Bürgschaftsdarlehen

Bürgschaften / Bürgschaftsdarlehen © MH / Fotolia

Besondere Formen der Bürgschaft

Ausfallbürgschaft: Der Bürge haftet in diesem Fall nur, wenn der Gläubiger mit seiner Forderung komplett ausfällt. Der Gläubiger muss den erfolglosen Versuch einer Zwangsvollstreckung nachweisen.
Rückbürgschaft: Die Bürgschaft einer weiteren Person gegenüber dem Bürgen für dessen Forderung gegenüber dem Hauptschuldner.
Nachbürgschaft: Ein Nachbürge steht beim Gläubiger dafür ein, dass der Vorbürge seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger erfüllt.
Wechselbürgschaft: Verpflichtungserklärung eines Dritten, als Bürge zur Mithaftung auf einen Wechsel gesetzt zu werden.
Sollte ein Kreditinstitut als Bürge für ein Darlehen auftreten, so spricht man von einem Avalkredit.

Ratenkredit: Klassiker der Ratenzahlung |
 
Nachrangdarlehen



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