Der Begriff Unterversicherung bezieht sich auf einen Vertragsbestandteil speziell bei Sachversicherungen. Rechtlich ist dies in § 56 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Sinn dieser Versicherungen ist ein vertraglich vereinbarter Risikoschutz, der im Schadensfall die vollständige Deckung durch den Versicherer ermöglichen soll. Dabei kann, aufgrund einer falschen Kalkulation, eine niedrigere Versicherungssumme als das tatsächliche Risiko vertraglich vereinbart werden. Analog wird das gegenteilige Prinzip als Überversicherung bezeichnet.
Gründe für eine Unterversicherung liegen beispielsweise darin, dass der Wert des zu versichernden Gutes mit der Zeit zugenommen hat. Im Schadensfall kann eine Unterversicherung dazu führen, dass es unter zu einer hohen Selbstbeteiligung kommen kann. Dies liegt darin begründet, dass im Schadensfall ein vollständiger Versicherungsschutz fehlt. In jedem Fall kommt es nur zu einer anteiligen Entschädigung des Versicherers.
Die Höhe der jeweiligen Entschädigung wird auf Grundlage der Entschädigungsformel berechnet. Diese setzt sich zusammen aus dem Schaden, multipliziert mit der Versicherungssumme. Der errechnete Wert wird durch den vertraglich geregelten Versicherungswert dividiert. Tritt eine Unterversicherung auf erhöht sich demnach bei steigender Schadenssumme deutlich das Verhältnis zwischen Schadenssumme und Versicherungswert. Einige Versicherungen bieten optional einen Unterversicherungsverzicht an. Dabei verzichtet der Versicherer auf die Unterversicherungsprüfung im Schadensfall und erkennt somit die Versicherungssumme als ausreichend an. Nachteilig wirkt sich jedoch, trotz des Ausschlusses, die niedrigere Versicherungssumme aus. Auf das Beispiel einer Hausratversicherung bezogen ermöglicht ein Festpreis pro Quadratmeter meist einen Unterversicherungsverzicht seitens des Versicherers.