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SONDERKÜNDIGUNGSFRIST

Die Sonderkündigungsfristen bei Versicherungen

Seit dem 01.01.2008 gilt ein neues VVG - das neue Versicherungsvertragsgesetz. Natürlich ist auch der bedeutende Bereich der Kündigungsfristen von dieser Gesetzesnovelle betroffen. Im Folgenden wird besonders auf die Sonderkündigungsfristen eingegangen.

 
Unterschrift unter Sonderkündigungsschreiben

Unterschrift unter Sonderkündigungsschreiben (© Andreas Wechsel / Fotolia)

Welche Fristen gelten wann?

Allgemeines:
Versicherungsverträge, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen wurden, kann der Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

Anzeigepflichten:
Der Versicherungsnehmer hat ihm bekannte Umstände, die für den Versicherer erheblich sind und nach denen dieser in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Versicherer kann mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, sollte der Versicherungsnehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommen.
ACHTUNG Dies gilt nur für Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen - bei allen anderen Verletzungen steht dem Versicherer Kündigungsrecht unter einmonatiger Frist zu.

Abweichender Versicherungsschein:
Für den Fall, dass der Inhalt des Versicherungsscheins vom Inhalt des Antrages des Versicherungsnehmers abweicht, steht dem Versicherungsnehmer ein einmonatiges Widerrufsrecht zu. Die Abweichungen gelten als genehmigt, sollte der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der Frist widersprechen!

Arglistige Täuschung:
Sollte der Versicherungsnehmer den Vertragsschluss durch arglistige Täuschung herbeigeführt haben, steht dem Versicherer das Recht zu, den Vertrag anzufechten. Dies hätte zur Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig, also ungültig wäre!

Gefahrerhöhung:
Der Versicherungsnehmer hat jedwede Gefahrerhöhung zu vermeiden, ist dies unmöglich hat er die Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Auch hier kann der Versicherer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit fristlos kündigen - bei einfacher Fahrlässigkeit beträgt die Frist einen Monat. Ebenfalls einen Monat beträgt die Kündigungsfrist bei Gefahrerhöhungen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat.

Erstprämie:
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig, ist der Versicherer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. (01.01.2008)


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